AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Hebamme und Leistungsempfängerin
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, für die vertragliche Beziehung zwischen der Hebamme und der in Anspruch nehmenden Leistungsempfängerin. Angebotene Leistungen sind die Hilfeleistung in der Schwangerschaft, individuelle Stillvorbereitung, Hilfeleistung im frühen und späten Wochenbett, Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes sowie diverse Kurs- und Wahldienstleistungen. Die vertragliche Vereinbarung erfolgt dabei schriftlich oder in Textform im Rahmen des Behandlungsvertrages.
(2) Der Behandlungsvertrag wird der Leistungsempfängerin mind. 24h vor dem Erstgespräch ausgehändigt. Beim Erstgespräch erfolgt eine Aufklärung über die vertraglichen Bestimmungen durch die Hebamme. Fragen und Unklarheiten können in diesem Rahmen unmittelbar geklärt werden. Mit Unterzeichnung des Vertrages bestätigt die Leistungsempfängerin alle Regelungen verstanden und zur Kenntnis genommen zu haben. Bei weiteren Fragen steht die Hebamme jederzeit zur Verfügung.
§ 2 Rechtsverhältnis
(1) Die Rechtsbeziehung zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
(2) Im Rahmen der Aufnahme in die hebammenhilfliche Betreuung, weist die Versicherte ein gültiges Versichertenverhältnis über die Vorlage einer gültigen Versichertenkarte nach, wenn Leistungen über eine Krankenversicherung abgerechnet werden. Die Hebamme ist berechtigt, den amtlichen Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung einzusehen und ggf. zu kopieren.
§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V.
(2) Bei Selbstzahlerinnen orientiert sich das Leistungsangebot an der Privatgebührenverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
(3) Vereinbarte Termine mit der Leistungsempfängerin, die nicht eingehalten oder spätestens 24h vor dem Termin abgesagt werden, werden von der Hebamme in Rechnung gestellt.
§ 4 Kursdienstleistungen
(1) Kurse der Hebamme können persönlich im Kontakt mit der Hebamme oder schriftlich über das Anmeldeformular auf der folgenden Webseite https://haukealisa.hebamio.de/kursliste gebucht werden. Der Kurs gilt mit Erhalt der Buchungsbestätigung als verbindlich gebucht.
(2) Die Partnergebühr des Geburtsvorbereitungskurses wird nicht automatisch von der Krankenkasse übernommen und muss privat entrichtet werden unabhängig von der Versicherungsart. Die Höhe des Partneranteils ist der aktuellen Kursbeschreibung zu entnehmen. Die Gebühr muss spätestens bis zum ersten Kurstag beglichen werden (Konto kann der Rechnung entnommen werden).
(3) Privatversicherte Frauen tragen die Kursgebühren selbst. Die Rechnung kann bei der privaten Versicherung eingereicht werden. Es gilt selbst zu erkunden, ob die private Krankenversicherung die Kursgebühren übernimmt. Es gelten die Abrechnungssätze der geltenden Privat-Gebührenverordnung für Hebammen des Landes Baden-Württemberg.
(4) Die verbindliche Kursbuchung kann bis zu 4 Wochen vor Kursbeginn ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Dabei ist eine eindeutige Erklärung per Post oder E-Mail über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, notwendig. Erfolgt der Widerruf/ Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt, ist die volle Kursgebühr zu entrichten.
(5) Kursrelevante gesundheitliche Einschränkungen oder Beschwerden sind der Kursleiterin vor Beginn des Kurses unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Hebamme behält sich eine Kursabsage bis zu 7 Tage vor Kursbeginn vor, wenn die zumutbare Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird. Entsprechendes gilt für Terminänderungen, Änderungen des Kursortes und Änderung der Kursleitung sofern das Interesse der Leistungsempfängerinnen im zumutbaren und nicht benachteiligenden Umfang berührt werden. Die Hebamme ist außerdem berechtigt, einzelne Kursstunden kurzfristig zeitlich zu verlegen, dazu werden Teilnehmerinnen schriftlich in Kenntnis gesetzt. Kommt es zu einem Kursausfall durch die Hebamme, wird versucht, einen Ersatztermin zu ermöglichen, ggf. zu einer anderen Zeit oder einem anderen Wochentag. Ist kein Ersatztermin möglich, wird die Gebühr der entfallenden Stunden zurückerstattet.
(7) Von Kursteilnehmerinnen versäumte Stunden können nicht nachgeholt oder erstattet werden.
(8) Eine vorzeitige Kündigung vor Kursende ist nicht möglich.
(9) Erneute Rechnungsstellungen oder Mahnungen bei nicht fristgerechter Zahlung werden pro Rechnung bzw. Mahnung mit 5 Euro Verwaltungsgebühr belegt.
§ 5 Terminvereinbarungen
(1) Da Hebammenhilfe nicht planbar und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen ist, gilt seitens der Hebamme eine Toleranzzeit +/- 45 min. Aus berufsbedingten Gründen ist die Hebamme dazu berechtigt, vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und/oder zu verlegen. Dabei wird sie die Versicherte unverzüglich in Kenntnis setzen.
(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes
(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
§ 6 Sprechzeiten und Erreichbarkeit
(1) Erreichbarkeit: Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 01782049896 eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr mit Ausnahmen aufgrund des Schichtdienstes in der Klinik.
Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört verbunden mit einer zumutbaren Rückmeldung. In dringenden Fällen wartet die Versicherte den Rückruf der Hebamme nicht ab, sondern wendet sich unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt unverzüglich den Notruf unter 112.
§ 7 Als Wahlleistungen können vereinbart werden
(1) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind
(2) Leistungen, deren Umfang über die Obergrenze des Vertrages mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen, z.B.
(3) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(4) Rechnungen werden per Mail versandt und werden gemäß den Vereinbarungen per Überweisung beglichen.
(5) Die Leistungsempfängerin weist die Hebamme auf gesundheitliche Einschränkungen und Diagnosen hin, die eine Beratung oder Behandlung beeinträchtigen, erschweren, verhindern oder Dritte beeinträchtigen.
§ 8 Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen Krankenkasse ab. Nicht inbegriffen sind hierbei vereinbarte Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
(2) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die in Anspruch genommenen Hebammenleistungen verpflichtet. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Für erbrachte Leistungen können neben einer Schlussrechnung auch Zwischenrechnungen erstellt werden.
(3) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5 Euro berechnet werden.
(4) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistung mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
§ 9 Aufzeichnungen und Datenschutz
(1) Dokumentationsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen sind Eigentum der Hebamme.
(2) Leistungsempfängerinnen haben keinen Anspruch auf die Herausgabe von Originalunterlagen. Das Recht auf die Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassen von Kopien auf eigene Kosten und die Auskunftspflicht der zuständigen Hebamme bleiben unberührt.
(3) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses. Weitere Informationen dazu sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§ 10 Haftung
(1) Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
(2) Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
(3) Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten bei Leistungserbringung in den Kursräumen, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Durch die Versicherte zurückgelassene Gegenstände gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn die Versicherte nicht binnen drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung diese vornimmt.